AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der STANGNETH GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegliedert in Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie in Einkaufsbedingungen, liegen sämtlichen Angeboten und Verträgen der STANGNETH GmbH zugrunde. Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Für alle Verträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STANGNETH GmbH. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von Seiten der STANGNETH GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Abweichende Vereinbarungen und/ oder Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von der STANGNETH GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
3. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STANGNETH GmbH liegen bei Geschäftsbeziehungen auch dann den Verträgen zugrunde, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht ausdrücklich übersandt sein sollten.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verträge ist Berlin-Lichterfelde. Im kaufmännischen Verkehr ist Berlin-Schöneberg als Gerichtsstand vereinbart, für das gerichtliche Mahnverfahren gem. § 38 ZPO ff gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt hiervon die Geltung des übrigen Klauselwerkes unberührt. Einkaufsbedingungen
(gelten für jedweden Wareneinkauf der STANGNETH GmbH)
§ 3 Preise
1. Die vereinbarten Kaufpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln wird widersprochen.
2. Lieferungen erfolgen frei Baustelle.
§ 4 Liefertermine
1. Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Terminüberschreitungen, auch für Teilmengen, berechtigen die STANGNETH GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
2. Die im Auftrag angegebenen Mengen sind überschlägig ermittelt. Mehr- oder Mindermengen, auch wenn sie 10 % überschreiten, berechtigen nicht zur Erhöhung der Einheitspreise.
3. Falls sich der Auftragsumfang vermindert, können hieraus keine Ansprüche auf Entschädigung oder entgangenen Gewinn hergeleitet werden.
§ 5 Gewährleistung und Mängelbeseitigung
1. Alle Teile, Werk- und Baustoffe, für die EN, DI-Normen, Bestimmungen der VOB/C, Güte- oder technische Vorschriften bestehen, müssen diesen Normen entsprechen bzw. die vorgeschriebenen Güteeigenschaften besitzen. Das Vorhandensein dieser Eigenschaften ist vertraglich zugesichert und - nicht oder - die Eignung der Ware für den vertraglichen Verwendungszweck wird gewährleistet.
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften steht der STANGNETH GmbH eine Rügefrist für offene Mängel von 7 Werktagen nach Lieferung zu. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf die branchenüblichen Gepflogenheiten. Sie reduziert sich darüber hinaus ausschließlich auf Mengen- und offensichtliche Qualitätsabweichungen. Im Rahmen der Rügepflicht hat die STANGNETH GmbH nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Die Gewährleistungsansprüche der STANGNETH GmbH verjähren frühestens innerhalb von 2 Jahren nach Entgegennahme und Prüfung der Ware durch den Auftraggeber der STANGNETH GmbH, es sei denn, der Gesetzgeber gewährt längere Gewährleistungsfristen. Produkthaftungs- bzw. Produkthaftpflichtansprüche verjähren innerhalb der gesetzlich diesbezüglich geregelten Fristen.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung hat in dreifacher Ausfertigung sofort nach Lieferung spätestens jedoch am Monatsschluß zu erfolgen. Eine Anerkennung der Mengen, ohne beigefügte Leistungsnachweise erfolgt nicht.
2. Bei nicht vereinbarter Teillieferung rechnet das vereinbarte Zahlungsziel ab Erfüllung der Gesamtlieferung.
§ 7 Zahlung
Zahlungen erfolgen bei vollständiger und mangelfreier Leistung bzw. Lieferung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Wenn keine Zahlungsfrist konkret vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 60 Tagen. Bei vorfristiger Zahlung gelten folgende Skontofristen: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang erfolgt ein Skontoabzug von 3%, bei Zahlung innerhalb von 21 Tagen erfolgt ein Skontoabzug von 2% und bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt ein Skontoabzug von 1% jeweils vom Nettopreis.
§ 8 Eigentumserwerb
Die gelieferte Ware geht sofort in das Eigentum der STANGNETH GmbH über. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter werden nicht anerkannt. Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gelten für jedweden Warenverkauf der STANGNETH GmbH)
§ 10 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt wurden.
3. Verkaufpreise gelten ohne schriftliche Zusage der STANGNETH GmbH nicht als Festpreise. Proben und Muster gelten als annähernde Qualitäts-, Abmessungs - und Farbangaben.
4. Fest vereinbarte Verkaufspreise behalten ihre Gültigkeit bis zwei Monate nach Vertragseingehung; es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.
§ 11 Lieferung, Verzug
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verladestelle. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Verladung.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Steht keine befahrbare Anfuhrstraße zur Verfügung, ist Abladung am Fahrzeug am Ende der letzten befahrbaren Anfuhrstraße vereinbart. Wartezeiten bzw. Entladezeiten, die 30 Minuten überschreiten, werden entsprechend den Frachtsätzen des Lieferwerkes berechnet, mindestens jedoch mit 50,00 € je angefangener Stunde.
3. Im Falle des Leistungsverzuges oder der von der STANGNETH GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug oder die Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Unabhängig von der bestellten Menge können nur volle Pakete zur Auslieferung gelangen.
5. Lieferabrufe müssen mindestens drei Tage vor Lieferung schriftlich, telefonisch oder per Telefax der Dispositionsabteilung zugeleitet werden.
6. Sollte der Käufer das von der STANGNETH GmbH oder von einer an die STANGNETH GmbH vertraglich gebundenen Warenkredit-versicherung mitgeteilte Kreditlimit erreicht oder überschritten haben, oder sollte er das vereinbarte Zahlungsziel überschreiten, so steht der STANGNETH GmbH ein sofortiges Zurückbehaltungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Der Käufer ist für diesen Fall zur Zahlung des der STANGNETH GmbH entgangenen Gewinns verpflichtet. Vorhaltekosten, die der STANGNETH GmbH hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
7. Die Lieferverbindlichkeiten der STANGNETH GmbH werden bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht fällig. Vereinbarte Lieferfristen werden um einen entsprechenden Zeitraum verlängert.
§ 12 Zahlung
1. Bei Barkauf ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf gesonderter Vereinbarung.
3. Der Kaufpreis ist bei Lieferung sofort fällig. Die Gewährung von Skonto oder eines Zahlungszieles bedarf gesonderter Vereinbarung.
4. Skontogewährung setzt voraus, daß keine sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers bei der STANGNETH GmbH bestehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Verpackungs- bzw. Transporthilfsmitteln (z. B. Paletten).
5. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
6. Im kaufmännischen Verkehr ist die STANGNETH GmbH ab Fälligkeit, ansonsten ab Zahlungsverzug, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im nichtkaufmännischen Verkehr bleibt dem Käufer der Nachweis eines geringen Schadens offen.
7. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Scheck oder Wechselprotest sowie sonst offensichtlich werdenden Zahlungsschwierigkeiten ist die STANGNETH GmbH berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge werden sofort fällig. Die STANGNETH GmbH ist berechtigt, gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Ein Aufrechnung gegen Forderungen der STANGNETH GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
1. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung auf Fehler zu untersuchen. Offensichtliche und sichtbare Mängel, Transportschäden, Fehlmengen sowie Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten § 377 ff. HGB.
2. Bei Lieferung per Bahn, mit Flugzeug oder durch gewerblichen Güternah- und Fernverkehr oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund kann nicht beanstandet werden.
3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge ist die STANGNETH GmbH berechtigt, die Ware nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlägen einer Nachbesserung kann nur Wandelung oder Minderung verlangt werden. Schadensersatzansprüche - auch für Folgeschäden - werden ausgeschlossen. Sie können im nichtkaufmännischen Verkehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
Die STANGNETH GmbH haftet nicht für vom Hersteller abgegebene Werksaussagen und tritt entsprechende Haftungsansprüche gegenüber diesem an ihre Kunden ab.
4. Die Kunden- und Fachberatung der STANGNETH GmbH ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung seitens der STANGNETH GmbH begründet, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigenverantwortlicher Überprüfung der von der fbb GmbH angegebenen Bedarfsmengen und der von der STANGNETH GmbH angebotenen Waren auf Eignung und Zweckdienlichkeit.
5. Haftungsansprüche der STANGNETH GmbH gegen den Hersteller wegen abgegebener Werkaussagen oder Werbung tritt die STANGNETH GmbH hiermit an ihre Kunden ab, welche die Abtretung annehmen. Die Abtretung erfolgt zur Abgeltung jedweder Haftungsansprüche, die von Kunden gegenüber der STANGNETH GmbH dann nicht erhoben werden können.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der STANGNETH GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die STANGNETH GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne, daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstellen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Unmittelbar mit Forderungsbegründung ist die STANGNETH GmbH, unter Vorbehalt des Widerrufs, zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist bemächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Verkäufer ist bevollmächtigt, binnen von 30 Tagen nach Rechnungslegung den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer ab.
Paletten
Es besteht seitens der STANGNETH GmbH keine Verpflichtung zur Rückholung von ausgelieferten Paletten jedweder Art.
Werkspaletten werden mit € 10,00 / Stück, Europaletten werden mit € 12,78 / Stück berechnet und bei frachtfreier Rückgabe an das Lieferwerk der auf den entsprechenden Paletten gelieferten Ware, in einwandfreiem Zustand mit € 7,50 / Stück für Werkspaletten und 10,50 €/ Stück für Europaletten gutgeschrieben, vorbehaltlich der Regelungen der Lieferwerke.
§ 1 Allgemeines
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegliedert in Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie in Einkaufsbedingungen, liegen sämtlichen Angeboten und Verträgen der STANGNETH GmbH zugrunde. Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Für alle Verträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STANGNETH GmbH. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von Seiten der STANGNETH GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Abweichende Vereinbarungen und/ oder Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von der STANGNETH GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
3. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STANGNETH GmbH liegen bei Geschäftsbeziehungen auch dann den Verträgen zugrunde, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht ausdrücklich übersandt sein sollten.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verträge ist Berlin-Lichterfelde. Im kaufmännischen Verkehr ist Berlin-Schöneberg als Gerichtsstand vereinbart, für das gerichtliche Mahnverfahren gem. § 38 ZPO ff gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt hiervon die Geltung des übrigen Klauselwerkes unberührt. Einkaufsbedingungen
(gelten für jedweden Wareneinkauf der STANGNETH GmbH)
§ 3 Preise
1. Die vereinbarten Kaufpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln wird widersprochen.
2. Lieferungen erfolgen frei Baustelle.
§ 4 Liefertermine
1. Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Terminüberschreitungen, auch für Teilmengen, berechtigen die STANGNETH GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
2. Die im Auftrag angegebenen Mengen sind überschlägig ermittelt. Mehr- oder Mindermengen, auch wenn sie 10 % überschreiten, berechtigen nicht zur Erhöhung der Einheitspreise.
3. Falls sich der Auftragsumfang vermindert, können hieraus keine Ansprüche auf Entschädigung oder entgangenen Gewinn hergeleitet werden.
§ 5 Gewährleistung und Mängelbeseitigung
1. Alle Teile, Werk- und Baustoffe, für die EN, DI-Normen, Bestimmungen der VOB/C, Güte- oder technische Vorschriften bestehen, müssen diesen Normen entsprechen bzw. die vorgeschriebenen Güteeigenschaften besitzen. Das Vorhandensein dieser Eigenschaften ist vertraglich zugesichert und - nicht oder - die Eignung der Ware für den vertraglichen Verwendungszweck wird gewährleistet.
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften steht der STANGNETH GmbH eine Rügefrist für offene Mängel von 7 Werktagen nach Lieferung zu. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf die branchenüblichen Gepflogenheiten. Sie reduziert sich darüber hinaus ausschließlich auf Mengen- und offensichtliche Qualitätsabweichungen. Im Rahmen der Rügepflicht hat die STANGNETH GmbH nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Die Gewährleistungsansprüche der STANGNETH GmbH verjähren frühestens innerhalb von 2 Jahren nach Entgegennahme und Prüfung der Ware durch den Auftraggeber der STANGNETH GmbH, es sei denn, der Gesetzgeber gewährt längere Gewährleistungsfristen. Produkthaftungs- bzw. Produkthaftpflichtansprüche verjähren innerhalb der gesetzlich diesbezüglich geregelten Fristen.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung hat in dreifacher Ausfertigung sofort nach Lieferung spätestens jedoch am Monatsschluß zu erfolgen. Eine Anerkennung der Mengen, ohne beigefügte Leistungsnachweise erfolgt nicht.
2. Bei nicht vereinbarter Teillieferung rechnet das vereinbarte Zahlungsziel ab Erfüllung der Gesamtlieferung.
§ 7 Zahlung
Zahlungen erfolgen bei vollständiger und mangelfreier Leistung bzw. Lieferung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Wenn keine Zahlungsfrist konkret vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 60 Tagen. Bei vorfristiger Zahlung gelten folgende Skontofristen: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang erfolgt ein Skontoabzug von 3%, bei Zahlung innerhalb von 21 Tagen erfolgt ein Skontoabzug von 2% und bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt ein Skontoabzug von 1% jeweils vom Nettopreis.
§ 8 Eigentumserwerb
Die gelieferte Ware geht sofort in das Eigentum der STANGNETH GmbH über. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter werden nicht anerkannt. Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gelten für jedweden Warenverkauf der STANGNETH GmbH)
§ 10 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt wurden.
3. Verkaufpreise gelten ohne schriftliche Zusage der STANGNETH GmbH nicht als Festpreise. Proben und Muster gelten als annähernde Qualitäts-, Abmessungs - und Farbangaben.
4. Fest vereinbarte Verkaufspreise behalten ihre Gültigkeit bis zwei Monate nach Vertragseingehung; es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.
§ 11 Lieferung, Verzug
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verladestelle. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Verladung.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Steht keine befahrbare Anfuhrstraße zur Verfügung, ist Abladung am Fahrzeug am Ende der letzten befahrbaren Anfuhrstraße vereinbart. Wartezeiten bzw. Entladezeiten, die 30 Minuten überschreiten, werden entsprechend den Frachtsätzen des Lieferwerkes berechnet, mindestens jedoch mit 50,00 € je angefangener Stunde.
3. Im Falle des Leistungsverzuges oder der von der STANGNETH GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug oder die Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Unabhängig von der bestellten Menge können nur volle Pakete zur Auslieferung gelangen.
5. Lieferabrufe müssen mindestens drei Tage vor Lieferung schriftlich, telefonisch oder per Telefax der Dispositionsabteilung zugeleitet werden.
6. Sollte der Käufer das von der STANGNETH GmbH oder von einer an die STANGNETH GmbH vertraglich gebundenen Warenkredit-versicherung mitgeteilte Kreditlimit erreicht oder überschritten haben, oder sollte er das vereinbarte Zahlungsziel überschreiten, so steht der STANGNETH GmbH ein sofortiges Zurückbehaltungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Der Käufer ist für diesen Fall zur Zahlung des der STANGNETH GmbH entgangenen Gewinns verpflichtet. Vorhaltekosten, die der STANGNETH GmbH hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
7. Die Lieferverbindlichkeiten der STANGNETH GmbH werden bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht fällig. Vereinbarte Lieferfristen werden um einen entsprechenden Zeitraum verlängert.
§ 12 Zahlung
1. Bei Barkauf ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf gesonderter Vereinbarung.
3. Der Kaufpreis ist bei Lieferung sofort fällig. Die Gewährung von Skonto oder eines Zahlungszieles bedarf gesonderter Vereinbarung.
4. Skontogewährung setzt voraus, daß keine sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers bei der STANGNETH GmbH bestehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Verpackungs- bzw. Transporthilfsmitteln (z. B. Paletten).
5. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
6. Im kaufmännischen Verkehr ist die STANGNETH GmbH ab Fälligkeit, ansonsten ab Zahlungsverzug, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im nichtkaufmännischen Verkehr bleibt dem Käufer der Nachweis eines geringen Schadens offen.
7. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Scheck oder Wechselprotest sowie sonst offensichtlich werdenden Zahlungsschwierigkeiten ist die STANGNETH GmbH berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge werden sofort fällig. Die STANGNETH GmbH ist berechtigt, gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Ein Aufrechnung gegen Forderungen der STANGNETH GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
1. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung auf Fehler zu untersuchen. Offensichtliche und sichtbare Mängel, Transportschäden, Fehlmengen sowie Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten § 377 ff. HGB.
2. Bei Lieferung per Bahn, mit Flugzeug oder durch gewerblichen Güternah- und Fernverkehr oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund kann nicht beanstandet werden.
3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge ist die STANGNETH GmbH berechtigt, die Ware nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlägen einer Nachbesserung kann nur Wandelung oder Minderung verlangt werden. Schadensersatzansprüche - auch für Folgeschäden - werden ausgeschlossen. Sie können im nichtkaufmännischen Verkehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
Die STANGNETH GmbH haftet nicht für vom Hersteller abgegebene Werksaussagen und tritt entsprechende Haftungsansprüche gegenüber diesem an ihre Kunden ab.
4. Die Kunden- und Fachberatung der STANGNETH GmbH ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung seitens der STANGNETH GmbH begründet, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigenverantwortlicher Überprüfung der von der fbb GmbH angegebenen Bedarfsmengen und der von der STANGNETH GmbH angebotenen Waren auf Eignung und Zweckdienlichkeit.
5. Haftungsansprüche der STANGNETH GmbH gegen den Hersteller wegen abgegebener Werkaussagen oder Werbung tritt die STANGNETH GmbH hiermit an ihre Kunden ab, welche die Abtretung annehmen. Die Abtretung erfolgt zur Abgeltung jedweder Haftungsansprüche, die von Kunden gegenüber der STANGNETH GmbH dann nicht erhoben werden können.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der STANGNETH GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die STANGNETH GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne, daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstellen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Unmittelbar mit Forderungsbegründung ist die STANGNETH GmbH, unter Vorbehalt des Widerrufs, zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist bemächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Verkäufer ist bevollmächtigt, binnen von 30 Tagen nach Rechnungslegung den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer ab.
Paletten
Es besteht seitens der STANGNETH GmbH keine Verpflichtung zur Rückholung von ausgelieferten Paletten jedweder Art.
Werkspaletten werden mit € 10,00 / Stück, Europaletten werden mit € 12,78 / Stück berechnet und bei frachtfreier Rückgabe an das Lieferwerk der auf den entsprechenden Paletten gelieferten Ware, in einwandfreiem Zustand mit € 7,50 / Stück für Werkspaletten und 10,50 €/ Stück für Europaletten gutgeschrieben, vorbehaltlich der Regelungen der Lieferwerke.
